Reißbrett des Meisters
Die Freimaurerei und die Menschenrechte
In Amerika werden 1776 die allgemeinen Menschenrechte formuliert. Ihre Autoren waren zum großen Teil Freimaurer. Aber auch wenn sie keine Freimaurer gewesen wären, hätten die Formulierungen kaum eine andere Form bekommen. Freimaurerei ist nicht konstitutiv für Menschenrechte, aber sie trägt zur Entstehung des Klimas bei, in dem die Forderung nach Menschenrechten Profil gewinnt.
Menschenrechte stammen aus der Vorstellung, dass es eine grundlegende Bestimmung des Menschen gebe, nach welcher er einen Eigenwert erhalte. Diese Vorstellung stammt aus der Forderung, Menschen nicht nur als Sachen zu verdinglichen, sondern ihnen einen Zweck an sich zuzuschreiben.
Die Forderung ist nicht unproblematisch. Denn obgleich es unseren ethisch-moralischen Gefühlen schmeichelt, dass wir bestrebt sein wollen, Anderen einen eigenen Wert, einen Selbstzweck, zuzuschreiben, verbirgt sich hinter der Forderung der Besonderheit des Menschen der Ausdruck einer Überheblichkeit. Während Tiere und andere Lebewesen bloß als Sachen angesehen werden, soll der Mensch eine Person sein. In dem von Immanuel Kant ausgearbeiteten Begriff der Person treten die Merkmale des Besonderen, die der Mensch für sich reserviert, zur Zeit der Erklärung der Menschenrechte deutlich zutage. Er hat dem Denken der Menschenrecht begrifflich Ausdruck verliehen
Kant zufolge ist der Mensch das Subjekt der intelligiblen Welt. Dies bedeutet, dass Menschen sich im Denken orientieren und diese Orientierung mit ihren Artgenossen teilen können. Weiterhin verbindet er den Begriff der Person mit der Freiheit des Willens. Person sei die Triebfeder und der Gegenstand der Freiheit. Schließlich ist für Kant die Persönlichkeit das Vermögen der Person, dem von der Vernunft gegebenen Gesetz selbst folgen zu können, sich also selbst zu bestimmen.
Eine Person erreicht im moralischen Gesetz Autonomie, die Kant „Selbstzwecklichkeit“ nennt. Seine Unterscheidung zwischen Person und Sachen führt Kant dann auch zu einer strikten Trennung zwischen subjektiven Zwecken (Triebfedern der individuellen Begehrlichkeit) und objektiven Zwecken (gelten für alle vernünftigen Wesen). Erstere bilden den hypothetischen, letztere den kategorischen Imperativ.
Die subjektiven Zwecke verbinden den Menschen mit dem Tierreich. Hier ist der Mensch nicht frei. Er setze sich seine Ziele nicht durch den Gebrauch der Vernunft, sondern werde von Naturtrieben blind geleitet. Neigung, Lust, Vorlieben und Bequemlichketen sind im subjektiv Zweck die Ursachen des Begehrens.
Gans anders dagegen die Vorstellung von den objektiven Zwecken. Der Mensch erhebe sich aus dem Tierreich durch die Fähigkeit, objektive Zwecke zu setzen. Aber was sind objektive Zwecke und gibt es sie unter Menschen tatsächlich?
Ein objektiver Zweck tritt mit dem Zwang in unseren Gedanken auf, dass wir ihm zustimmen müssten. Logische Gesetze sind von diesem Zwang begleitet. Wer sagt, entweder ist es Tag oder Nacht, ein Drittes gibt es nicht, löst diesen Denkzwang aus, der uns Allgemeingültigkeit verspricht. Die Kraft, dem Gesagten zustimmen zu müssen, stammt nicht aus subjektiver Neigungen oder Bequemlichkeit, sondern aus der Vernünftigkeit der Aussage selbst.
Vor allem für moralische Gebote sei es nun wichtig, Formulierungen so zu wählen, dass sie mit dem Beigeschmack des unbedingt Gültigen wirken können. Dadurch drücken sie ihren Charakter der Allgemeingültigkeit aus.
Weil wir Menschen aus vernünftiger Einsicht in die unbedingte Gültigkeit ethisch-moralischer Forderungen - dies nennt Kant die „Pflicht“ - handeln könnten, könnten wir nicht als Sachen, sondern müssten stets als Personen betrachtet werden. Das Handeln aus vernünftiger Einsicht mache den Menschen autonom. Es bedürfe nicht des Zwanges von außen, um eine richtige Entscheidung zu treffen, sondern das Wirken der Vernunft könne das Richtige in jedem Individuum zu Geltung bringen. Ausdruck dieser Überzeugung ist der Terminus „Sittengesetz“.
Im Handeln der Menschen soll sich die Einsicht in die unbedingte Gültigkeit moralischer Forderungen zeigen. Sie sollen also das Sittengesetz verwirklichen.
Im Ausdruck der Menschenrechte bestätigen wir das Wissen von der Autonomie des Individuums durch die Tat. Menschenrechte sollten jedem bestätigen, dass er nicht vollständig zum Mittel für andere Zwecke herangezogen werden darf. Weder durch äußere Merkmale wie Rasse, Hautfarbe, Religion und Bildungsstand noch durch persönliches Handeln und Verstöße gegen das Recht könne der Mensch diese Autonomie verwirken. Die Bedeutung der Menschenrechte zeigt sich etwa dadurch, dass wir selbst gegen Menschen, die in verwerflichster Weise Recht gebrochen haben, ihre Menschenrechte nicht verwirken können. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie kann in keiner Weise in den Mechanismus von Mitteln und Zwecken eingebunden werden. Menschenrechte stehen außerhalb der Mechanismen der Beziehungen von Sachen.
Durch die Fähigkeit, außerhalb der Relation von Mitteln und Zwecke zu stehen, erhebt sich der Mensch einerseits über das Tierreich hinaus und erklärt es andererseits für legitim, sich des Tierreiches und überhaupt der gesamten Natur als Mittel zu bedienen. Mit dem selben Anspruch, mit dem der Mensch sich selbst einen Eigenwert und Eigenzweck zuschreibt, kann er dies den Gegenständen der Natur nicht tun, denn ihr unterstellt er, nicht aus Pflicht, sondern nur aus Trieb und natürlichen Notwendigkeiten wirken und gewirkt werden zu können.
Während also durch den kategorischen Imperativ der Mensch zu unbedingter Pflicht fähig sei und dadurch zu einem absoluter Wert werde, einem Zweck an sich, bleibe Natur immer bloß das Reich der relativen Zwecke - alles ist dort nur Mittel für andere Zwecke.
Vernünftige Wesen heißen Personen, andere Wesen heißen Sachen, sie sind immer nur Mittel für andere Zwecke. So bildet sich Kants kateorischer Imperativ als die Pflicht zur unbedingten Würde der Person: "Handle so, daß du die Menschheit sowohl in deiner Person, als in der Person eines jeden andern jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel brauchst."
Kant will im moralischen Handeln ein Interesse an der Person als Person entwickeln. Weil die Person auch der Sinnenwelt angehört, ist die Vernunft von Hindernissen in ihrer Entfaltung gehemmt. Dadurch erhält die kaische Moral etwas Naturfeindliches.
Obgleich Freimaurerei sich auf das Sittengesetz ausdrücklich beruft und sie Moral als eine grundlegende Voraussetzung betrachtet, weicht ihre Beziehung zu den Menschenrechten von einer rein formale Betrachtung ab. Während sich in der Tradition der kantischen Ethik eine Verschmelzung zwischen Recht und Ethik vollzogen hat, steht in der Freimaurerei nicht ein abstakter Kodex oder ein Dogma am Anfang einer Lehre.
Stellen wir neben die rationale Herleitung der Menschenrechte bei Kant die Praxis der Freimaurerei, dann erkennen wir, dass das Sittengesetz nicht notwendig einen intellektuellen Zwang oder eine aus Erkenntnis gewonnene Pflicht voraus setzt. Statt den Akt des rationale Denkens an den Anfang zu stellen, tritt in der Freimaurerei eine Wert erzeugende Praxis in den Vordergrund. Freimaurerei leitet die allgemeine Güligkeit unveräußerlicher Würde des Menschen nicht aus reiner Vernunft ab, sondern betrachtet sie als Resultat der Erfahrung und Beobachtung menschlichen Handelns.
Diese freimaurerische Paxis prägt auch das neuzeiliche Verständnis von Demokratie. In den Logen der Blütezeit der Aufklärung treffen sich Männer verschiedener Stände und Berufe, sogar verschiedener Religionen und Kulturen am selben Tisch. Unter der Voraussetzung, die trennenden Aspekte nicht zuberücksichtigen, gewinnen sie durch die Erfahrung im Gedankenaustausch und im gemeinsamen Ritual wechselseitig Anerkennung. Es zeigt sich schnell, dass Menschenrechte dem natürlichen Bestreben erwachsen, dass Menschen sich gegenseitig Anerkennung erweisen wollen und hierbei die trennenden und feindseligen Momente vermindern müssen. Die vernünftige Einsicht in die Gültigkeit des Sittengesetzes erweist sich bei der Betrachtung freimauerischer Tempelarbeiten als das Ergebnis des Umgangs von Menschen miteinander, nicht als dessen Voraussetzung. Dabei spielt das rituelle Handeln eine Hauptrolle. Es bedient sich der Wirkungsweise, dass wir in der Wiederholung von Handlungen ein Gespür erzeugen für das, was Menschen für moralisch wertvoll erachten. So wird die fraumaurerische Praxis der Tempelarbeiten zur Voraussetzung für das Bewusstsein vom Wert des Menschen.
Die
Forderung, Menschen nicht
als Sachen zu behandeln, sondern als Personen, stammt nicht aus einer
abstraken
Vernunft, sondern aus dem Umgang miteinander in der Praxis. Vorbild der
Praxis
ist die Arbeit. Durch Arbeit stellt der Mensch nicht nur Produkte und
Waren
her, sondern vor allem auch sich selbst - und das heißt seine
Würde. Die aus
dem Arbeitsprozess stammenden Symbole der Freimaurerei und die
Bedeutung der
Tempelarbeit verweisen auf des aus der Tätigkeit des Menschen
sich bildende
Bewusstsein vom Wert des Menschen. Dass wir andere Menschen nicht als
Sachen,
sondern als Personen achten sollen, stammt nicht aus dem Zwang, der
Vernunftlogik folgen zu müssen. Vielmehr entsteht in der
Vernunft die
Überzeugung und der Begriff der Würde des Menschen,
weil sie als ein Reflex der
Erfahrung menschlicher Praxis erworben wurde. Der Erkennntis geht in
dre
Freimaurerei die Praxis voraus.
Klaus-Jürgen
Grün
(Meister der
Loge)
März 2008